Damit sind alle Leistungen gemeint, die der sozialen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen dienen bzw. deren Angehörige entlasten. Hierunter fallen beispielsweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt.
Die neuen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind keine „Geldleistungen“. Das heißt, Sie können sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch, was bedeutet: Nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, z.B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese Leistungen von seiner Pflegekasse erstatten lassen (regelmäßig in einem Umfang von bis zu 125,00 Euro pro Monat.
Nein! Betreuungs- und Entlastungsleistungen können zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden. Die Inanspruchnahme hat für pflegebedürftige Menschen also keine Nachteile, sondern nur Vorteile
Für Sie entsteht so gut wie kein Arbeitsaufwand! Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Arbeit und rechnen die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Auch ein finanzieller Aufwand fällt für Sie nicht an, wenn Sie uns nur in dem Umfang der oben beschriebenen Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Gesetzliche Zuzahlungen fallen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ebenfalls nicht an.
Tel. 03385-502451
Email: info@sozialer-ring-lebensherbst.de